4hc SPENDET
Spendenzähler: 500 Euro


Die Satzung

Satzung des Vereins "4hc spendet"

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen: "4hc spendet". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz "e.V.".

2) Der Verein hat seinen Sitz in Solingen.

3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
1) Zweck des Vereins ist die materielle und finanzielle Unterstützung gemeinnütziger Organisationen insbesondere mit dem Schwerpunkt Menschen mit Behinderung.

Der Verein macht es sich zur Aufgabe, Verbände, Vereine, Einrichtungen, Veranstaltungen und Projekte zu unterstützen, die daran arbeiten, das Leben für Menschen mit Behinderungen oder schweren Krankheiten lebenswerter zu gestalten.

Das hauptsächliche Vereinsziel ist es, Geld- und Sachspenden zu vermitteln, die dann in vollem Umfang an o.g., in jedem Fall gemeinnützige Organisationen weitergegeben werden, um diese bei ihrer Arbeit zu unterstützen, Menschen mit Handicap ein gleichberechtigteres Leben zu ermöglichen.

Weitere Ziele des Vereins bestehen darin, die gesellschaftliche Integration von Menschen mit Behinderung zu unterstützen, ihnen Chancengleichheit zu ermöglichen, und ihnen zu einem angemessenen und förderlichen Bild in der Öffentlichkeit zu verhelfen.

2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

- die Vermittlung, Weiterleitung oder eigenes Leisten von Spenden an gemeinnützige Organisationen, Einrichtungen, Projekte und Großveranstaltungen

- die Gewinnung von im Sozialbereich qualifizierter Partner und später ggf. die Schaffung eines speziellen Gremiums, die mögliche Spendenempfänger auswählen und durch ihre Fachkompetenz und guten Leumund eine sinnvolle und unparteiische Auswahl gewährleisten können

- Durchsichtigkeit im Umgang mit finanziellen Mitteln (Offenlegung der vermittelten bzw. geleisteten Spenden)

- Öffentlichkeits- und Medienarbeit

- Präsenz auf öffentlichen Plattformen oder themenbezogenen Messen (wie z.B. Rehacare)

- öffentlichkeitswirksame Kampagnen, in deren Rahmen prominenten Persönlichkeiten und Organisationen die Möglichkeit gegeben wird, zu den Themen Behinderung und schwere Krankheit Stellung zu beziehen, oder die Vereinsziele auf andere Weise zu fördern, z.B. durch Zusammenarbeit an gemeinsamen Projekten zugunsten von Menschen mit Behinderung oder durch gemeinnützige Spenden, die über den Verein vermittelt oder weitergeleitet werden

- den Betrieb einer Website, auf der die Spenden bekannt gegeben und die öffentlichen Aktivitäten des Vereins präsentiert werden

§ 3 Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.

3) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.

4) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.

5) Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.

§ 4 Mitglieder des Vereins
1) Die Mitgliedschaft kann von natürlichen oder juristischen Personen nur auf Beschluss des Vorstands erworben werden. Der Vorstand entscheidet über einen Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei einer Ablehnung ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

Die Mitgliedschaft endet
- bei einer natürlichen Person durch Austritt oder Tod.
- bei juristischen Personen durch Austritt oder Erlöschen der juristischen
Person.
- bei vereinsschädigendem Verhalten durch Ausschluss.
Der Austritt kann zum Quartalsende mit einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung evtl. bereits geleisteter Jahresbeiträge für die laufende bzw. für zukünftige Beitragsperioden.

2) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für mehr als 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

3) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder sind zur aktiven Mitarbeit eingeladen und haben Anspruch auf Unterrichtung über die Tätigkeit des Vereins und die Verwendung der Mittel. Sie sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten und den festgelegten Mindestmitgliedsbeitrag zu zahlen.

2) Mitglieder können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten sowie Ersatz für Aufwendungen die ihnen in Wahrnehmung satzungsgemäßer Aufgaben entstanden sind. Das Nähere regelt ein Dienstvertrag.

§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereines sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung
1) Der Mitgliederversammlung gehören alle anwesenden Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.

2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mind. 30 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.

4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

5) Der Vorstand kann sein Veto gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung einlegen.

6) Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von (4) 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung berät das allgemeine Vorgehen und spezielle Aufgaben und Tätigkeiten des Vereins und entscheidet über vom Vorstand zur Abstimmung freigegebene Projekte.

2) Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.

3) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie abweichend von § 7 (4) 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit aller Vereinsmitglieder.

4) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Berufungsanträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.

5) Die Mitgliederversammlung legt die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest. Sie kann im Einzelfall eine Gebührenbefreiung beschließen.

6) Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und eine Vereinsauflösung zu beschließen. Siehe hierzu auch § 7 (5).

7) Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.

§ 9 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Personen. Die Amtszeit beträgt 10 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

3) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

4) Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten sowie Ersatz für Aufwendungen die ihnen in Wahrnehmung satzungsgemäßer Aufgaben entstanden sind. Das Nähere regelt ein Dienstvertrag.

5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem Vorsitzenden und dem Stellvertreter vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist. Über Konten des Vereins kann nur der Vorsitzende oder der Stellvertreter mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam verfügen.

6) Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereinsmitarbeiter ist. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und -ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten.

7) Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und das Recht und auf Verlangen des Vorstandes die Pflicht an Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.

8) Der Vorstand ist berechtigt, zur Erledigung laufender Verwaltungsaufgaben eine Geschäftsstelle unter Leitung eines Geschäftsführers einzurichten.

9) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 10 Protokolle
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.

§ 11 Tarifverträge
Auf hauptamtliche Beschäftigte des Vereins wird der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT-VKA) mit Anlagen in seiner jeweils für die Gemeinden gültigen Fassung angewendet.

§ 12 Vereinsfinanzierung
1) Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:

a) Mitgliedsbeiträge
b) Spenden
c) Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen
d) Zuwendungen Dritter
e) mögliche Entgelte für evtl. Tätigkeit für Dritte im Rahmen der in §
2 festgelegten Vereinszwecke

2) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Unterstützung von behinderten oder schwerkranken Menschen.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Solingen, den 1. Mai 2008


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